Nationale Rechtsgrundlage zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes ist zunächst das Bundesnaturschutzgesetz. Im Kapitel 4 „Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“ definiert § 23 welche Flächen von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden können. Beim Naturschutzgebiet Kühkopf-Knoblochsaue treffen sicherlich alle drei im Gesetz genannten Ausweisungsgründe Erhaltung, nämlich Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzen, wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe oder Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit zu.
§12 des hessischen Ausführungsgesetzes greift die Regelungen des Kapitels 4 des Bundesnaturschutzgesetzes auf und regelt auf Landesebene den Gebietsschutz bzw. die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft.
Naturschutzgebietsverordnung vom 17. April 1998
Unmittelbare Regelungen zur Schutzwürdigkeit und Schutzzweck sowie zu Ver- und Geboten für dieses Gebiet stehen in der derzeit gültigen Naturschutzgebietsverordnung vom 17. April 1998 (siehe Download).
Hinsichtlich des internationalen europaweiten Schutzstatus sei an dieser Stelle auf das Kapitel Natura 2000 verwiesen.